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Kontaktdaten:
E-Mail: info@sportphysiotherapie-schrader.de
Tel.: +49 (0) 6232 26050
Häufig gestellte Fragen:
Ich habe ein Rezept verschrieben bekommen und möchte nun gerne bei Ihnen behandelt werden. Was muss ich hierzu beachten?
Kassenpatient:
Bitte beachten Sie das Ausstellungsdatum des Rezeptes. Das Rezept muss innerhalb von 28 Tagen nach Ausstellungsdatum begonnen werden. Geben Sie bitte außerdem bei der Terminvergabe an, welche Verordnung Sie erhalten haben. Unterschieden wird hierbei in KG, MT, KMT/Massage, KGG, Wärme und Elektrotherapie. Sie finden diese Angabe in der Spalte „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“.
Privatpatient:
Bitte geben Sie bei der Terminvergabe an, welche Verordnung Sie erhalten haben. Unterschieden wird hierbei in KG, MT, KMT/Massage, KGG, Wärme und Elektrotherapie. Sie finden diese Angabe in der Spalte „Heilmittel nach Maßgabe des Kataloges“.
Besteht die Möglichkeit auch ohne Rezept oder ärztliche Verschreibung eine Behandlung aufzunehmen?
Ab höchstwahrscheinlich 2023 können wir Ihnen unsere Leistungen im Rahmen des sektoralen Heilpraktikers auf direktem Weg und speziell auf Sie abgestimmt anbieten. Eine individuelle und auf Ihre Symptomatik bezogene Therapie wird somit ohne großen Zeitverzug möglich.
Was muss ich Rahmen des ersten Termins beachten?
Um den fließenden Ablauf zu gewährleisten und die weitere Organisation zu besprechen bitten wir Sie 10 Minuten vor dem ausgemachten Termin zu erscheinen. Bringen Sie zu Ihrem ersten Termin bitte die Verordnung, ein großes Handtuch und (falls vorhanden) weitere Berichte, wie den OP-Bericht oder die MRT-Aufnahmen mit. Der Ersttermin dauert 40 Minuten, wobei hierbei 20 Minuten auf die Rezeptleistung (Anamnese und Untersuchung) und 20 Minuten auf die kostenfreie Gesundheitsberatung entfallen.
Was ist wenn ich einen Termin kurzfristig absagen muss oder vergessen habe?
Wenn Sie einen Termin nicht wahrnehmen können, sagen Sie bitte mindestens 24 Stunden vor dem Termin ab. Da wir bei einer kurzfristigeren Absage oder bei Nichterscheinen keine Neubelegung des Termins vornehmen können, müssen wir Ihnen diesen Termin in Rechnung stellen. Die Höhe der Ausfallgebühr bemisst sich dabei nach den für die Behandlung vereinbarten Vergütungssätzen. Der Verzicht bzw. die Unterzeichnung des Termins als Verordnungsleistung ist uns hierbei nicht gestattet.
Was tun wenn meine PKV die Kosten nicht komplett übernimmt? Tipps für Privatversicherte
Sehr geehrte Privatversicherte,
leider kommt es in letzter Zeit immer wieder vor, dass Private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der von uns rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Teile der Rechnung nicht übernehmen oder kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.
Hier ein paar Informationen & Tipps, falls Ihre PKV Ihre Rechnung kürzen möchte:
Honorarvereinbarung
Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.
Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.
Beihilfefähige Höchstsätze
Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.
Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).
Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Sind wir zu teuer?
NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen. Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Auch Ihre PKV sollte dies respektieren. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!
Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?
Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.
Was ist die Rezeptgebühr?
Sofern Sie gesetzlich versichert sind, müssen Sie ähnlich wie bei Medikamenten einen Teil der Behandlungskosten selbst tragen. Diese Zuzahlung setzt sich zusammen aus einer Rezeptgebühr von 10 € sowie 10 % der Therapiekosten. Es besteht die Möglichkeit bei Erfüllung verschiendener Kriterien die Befreiung von Rezeptgebühren zu beantragen. Detaillierte Informationen können Sie hier finden: Befreiung Rezeptgebühr
Besteht die Möglichkeit des Bezugs von Leistungen auch für den Fall, dass mein Arzt kein Rezept mehr ausstellen kann?
Gerne bieten wir Ihnen in unserer Praxis eine Vielzahl von Möglichkeiten an auch ohne Verschreibung etwas für Ihre Gesundheit zu tun. Hierzu zählt der direkte Zugang zu physiotherapeutischen Leistungen im Rahmen des sektoralen Heilpraktikers, die Inanspruchnahme von Gesundheitsbehandlungen als private Zusatzleistung oder die Möglichkeit das umfangreiche Trainingsangebot unserer medizinischen Fitness in Anspruch zu nehmen. Sprechen Sie uns gerne für die bestmöglich auf Sie abgestimmte Option an.
Steht mir nach einer Schulterprothesen-, Hüftgelenksprothesen- oder Kniegelenksprothesen-Operation und durchgeführter stationärer oder ambulanter Reha weiterhin Behandlungen zu?
Ein ganz großes „Ja“. Gemäß dem Heilmittelkatalog hast Du Anspruch auf max. 6 Monate Behandlung nach dem Akutereignis und nur wenn beide ICD-10-Codes auf der Verordnung angegeben sind.Wichtig für den verordenden Arzt!
„Besonderer Verordnungsbedarf für Physiotherapie nach § 106b Abs. 2 Satz4 SGB V“
Im Link findest Du, zum Ausdrucken für den Arzt, die begründenen Texte aus dem Heilmittelkatalog.
Was tun wenn meine PKV die Kosten nicht komplett übernimmt? Tipps für Privatversicherte
Sehr geehrte Privatversicherte,
leider kommt es in letzter Zeit immer wieder vor, dass Private Krankenversicherungen Ihren Kunden einen Teil der von uns rechtmäßig erhobenen Honorare für Heilmittel vorenthalten wollen und Teile der Rechnung nicht übernehmen oder kürzen. In den allermeisten Fällen erfolgt dies zu Unrecht, wie diverse Gerichtsurteile in den letzten Jahren bestätigt haben.
Hier ein paar Informationen & Tipps, falls Ihre PKV Ihre Rechnung kürzen möchte:
Honorarvereinbarung
Bitte reichen Sie in jedem Fall unsere von Ihnen unterzeichnete Honorarvereinbarung mit der Abschlussrechnung bei Ihrer PKV ein.
Individuelle Versicherungsvereinbarungen / -tarife
Bitte prüfen Sie in Ihren Versicherungsbedingungen ab, welchen Prozentsatz bzw. bis zu welcher Maximalsumme Ihre PKV die Kosten für Heil- und Hilfsmittel übernimmt. Sollte dieser bei 100% liegen und ist kein Maximalbetrag bzw. ein Selbstbehalt vereinbart, so muss Ihre PKV Ihre Rechnung in kompletter Höhe übernehmen, es sei denn, Sie haben einen Tarif vereinbart, der eine Beschränkung vorsieht.
Beihilfefähige Höchstsätze
Laut Gerichtsurteil vom Landgericht Köln vom 14.10.2009 (AZ: 23 O 424/08) darf eine PKV die Honorarrechnung nicht auf die beihilfefähigen Höchstsätze kürzen, da diese Sätze keinen Anhaltspunkt für die übliche Vergütung physiotherapeutischer Behandlungen darstellen.
Ortsübliche, angemessene Preise
Es gibt für Heilmittel / physiotherapeutische Behandlungen KEINE amtliche Gebührenordnung wie für ärztliche Leistungen, auch wenn Ihnen Ihre PKV das vormachen möchte oder eine eigene „offizielle“ Liste entwickelt hat. Daher können Physiotherapeuten prinzipiell die Preise für Ihre Leistungen selbst festlegen (Quelle: Verband der privaten Krankenversicherer).
Medizinisch notwendige Leistungen
Die bestehende Rechtslage sagt eindeutig aus, dass medizinisch notwendige Leistungen (dies ist eine rein medizinische Entscheidung durch Ihren Arzt) voll erstattet werden müssen. Der BGH hat ausdrücklich festgestellt, dass hier keine Kostenreduzierungen möglich sind (IV ZR 278/03), v.a. dann, wenn eine Honorarvereinbarung vorliegt.
Sind wir zu teuer?
NEIN! Wir liegen mit unseren Preisen absolut im Rahmen dessen, was üblich ist, selbst wenn Ihnen Ihre PKV (aus reinem Eigeninteresse) beteuert, dass unsere Leistungen zu teuer sind. Bei uns erhalten Sie eine individuelle Betreuung von top-qualifizierten Therapeuten mit diversen Fortbildungen. Unsere langjährige Erfahrung, Reputation und Erfolge zeigen ganz klar, dass Sie und Ihre Gesundheit bei uns in besten Händen sind. Auch Ihre PKV sollte dies respektieren. Im Übrigen darf Ihnen Ihre PKV keine andere Praxis nahelegen oder empfehlen, zu einer “billigeren“ Praxis zu gehen, denn die PKV darf ihre Leistungspflicht nicht auf die kostengünstigste Behandlungsmethode beschränken (siehe auch BGH Urteil). Sie haben die freie Praxis- sprich Therapeutenwahl!
Was tun, wenn meine PKV meine Kosten nicht komplett übernimmt?
Treten Sie mit Ihrem Sachbearbeiter in Kontakt, beschweren Sie sich, gerne auch mit einem unserer Musterbriefe. In nahezu allen Fällen werden Sie die komplette Kostenerstattung erhalten, v.a., wenn Sie sich auf die entsprechenden Gerichtsurteile beziehen.
- Newsletter zu LG Frankfurt 2-1 S 12401 vom 20.03.2002
- BGH IV ZR 130/06
- BGH IV ZR 144/06
- Überblick aller Gerichtsurteile
- www.privatpreise.de
Quelle: https://www.physiomed-hecker.de/therapie-1